1. Die KBS Group GmbH versichert, im Besitz der Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung nach den §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (AÜG) vom 7. August 1972 zu sein. Dem Entleihbetrieb wird auf Verlangen eine Kopie der Urkunde ausgehändigt. Ferner versichert die KBS Group GmbH, dem equal-pay-Gebot zu unterliegen, da die Einkommensstrukturen und Sozialleistungen der KBS Group GmbH –Mitarbeiter tariflich abgesichert sind.
2. Grundlage für die Geschäftsbeziehung zwischen der KBS Group GmbH und dem Entleihbetrieb sind a) das Angebot, b) die vertraglichen Vereinbarungen und c) die allgemeinen Geschäftsbedingungen. Etwaige entgegenstehende und/oder anderslautende Geschäftsbedingungen (z.B. Einkaufsbedingungen) des Entleihbetriebes haben nur Gültigkeit, wenn diese ausdrücklich schriftlich durch die KBS Group GmbH anerkannt worden sind.
3. Die auf Zeit dem Entleihbetrieb durch die KBS Group GmbH zur Verfügung gestellten Mitarbeiter werden entsprechend des vom Entleihbetrieb bekanntgegebenen Anforderungsprofiles (fachliche Qualifikation) ausgewählt und sind hiernach im Entleihbetrieb einzusetzen. Die KBS Group GmbH – Mitarbeiter unterliegen während ihres Einsatzes den Arbeitsanweisungen, der Aufsicht und der Anleitung des Entleihbetriebes, wobei eine vertragliche Beziehung gleich welcher Natur zwischen Entleihbetrieb und KBS Group GmbH – Mitarbeiter nicht zustande kommt.
4. Der Entleihbetrieb ist zur Einhaltung der gesetzlichen Arbeitszeitbestimmungen (hier insbesondere Beachtung der maximalen Tages- und Wochenarbeitszeit sowie Arbeiten an Sonn- und Feiertagen) verpflichtet. Ferner ist der Entleihbetrieb verpflichtet, unverzüglich die KBS Group GmbH zu benachrichtigen, wenn sich Änderungen oder Abweichungen in der vertraglich vereinbarten Tätigkeit des Mitarbeiters ergeben sollten oder sich der Einsatzort ändern sollte.
5. Der Entleihbetrieb verpflichtet sich, vor Arbeitsaufnahme den KBS Group GmbH- Mitarbeiter in den für den Betrieb und den jeweiligen Arbeitsplatz geltenden Unfallverhütungsvorschriften zu unterweisen und die für die jeweilige Tätigkeit erforderliche Sicherheits- und Schutzkleidung zu stellen. Soweit der Mitarbeiter bei seiner Tätigkeit im Entleihbetrieb chemischen, physikalischen oder biologischen Einwirkungen ausgesetzt ist oder gefährdende Tätigkeiten im Sinne der VBG 100 ausübt, hat der Entleihbetrieb vor Beginn dieser Tätigkeit eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung durchzuführen. Die KBS Group GmbH – Mitarbeiter sind berufsgenossenschaftlich versichert. Arbeitsunfälle sind der KBS Group GmbH und der zuständigen Berufsgenossenschaft durch Unfallanzeige unverzüglich zu melden. Einrichtungen und Maßnahmen der Ersten Hilfe werden vom Entleihbetrieb sichergestellt. Sicherheitstechnische Kontrollen am Arbeitsplatz werden durch Sicherheitsbeauftragte von der KBS Group GmbH und/oder einer Fachkraft für Arbeitssicherheit eines durch die KBS Group GmbH beauftragten Unternehmens durchgeführt. Der Entleihbetrieb gestattet den Zugang zu den Arbeitsplätzen.
6. Der Vertrag kann von beiden Parteien jederzeit mit einer Frist von einer Woche gekündigt werden. Ein außerordentliches Kündigungsrecht steht der KBS Group GmbH zu, wenn a) die Nichteinhaltung der Unfallverhütungsvorschriften und/oder gesetzlichen Arbeitszeitbestimmungen festgestellt worden sind, b) eine erhebliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse (auch Zahlungsverzug) beim Entleihbetrieb eintritt und c) wenn die Arbeitsleistung im Entleihbetrieb aufgrund von Streiks, Aussperrung, höherer Gewalt oder anderer Gründe i.S.d. §§ 275, 326 BGB unmöglich geworden ist.
7. Die KBS Group GmbH haftet nur für die fehlerfreie Auswahl seiner Mitarbeiter für die vereinbarte Tätigkeit. Die Haftung beschränkt sich auf Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Auswahlverpflichtung entstehen. Die KBS Group GmbH – Mitarbeiter sind weder Verrichtungs- noch Erfüllungsgehilfen. Daher haftet die KBS Group GmbH nicht für Mitarbeiter von KBS Group GmbH verursachte Schäden sowie Schlechtleistungen.
Die KBS Group GmbH haftet ferner nicht, soweit KBS Group GmbH – Mitarbeiter mit Geldangelegenheiten wie Kassenführung, Geldbotengänge, Verwahrung und Verwaltung von Geld, Wertpapieren und anderen Wertsachen betraut werden. Eine Diebstahlhaftung ist generell ausgeschlossen.
8. Maßgebend für die Abrechnung ist der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag jeweils vereinbarte Stundenverrechnungssatz. Änderungen des Stundenverrechnungssatzes für einen Mitarbeiter im Laufe der Überlassungszeit müssen schriftlich vereinbart werden. Alle von der KBS Group GmbH abgegebenen Preise verstehen sich netto zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Die KBS Group GmbH- Mitarbeiter legen dem Entleihbetrieb wöchentlich Stundennachweise vor, die vom Entleihbetrieb rechtsverbindlich gegenüber der KBS Group GmbH bestätigt werden. Eine Ausfertigung des jeweiligen Stundennachweises verbleibt beim Entleihbetrieb. Die Rechnungen sind sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig. KBS Group GmbH- Mitarbeiter sind zum Inkasso nicht berechtigt. Im Falle des Zahlungsverzuges, Scheck- oder Wechselprotestes, Lastschriftrückbelastung oder bei Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Entleihbetrieb werden die gesamten offenen Forderungen zur sofortigen Zahlung fällig. Im Falle einer Stundungsvereinbarung werden Stundungszinsen in Höhe des gesetzlichen Verzugszinssatzes, soweit nichts anderes in der Stundungsvereinbarung vereinbart, berechnet.
9. Zuschläge für Mehr-, Spät-, Nacht-, Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit werden individuell im Vertrag vereinbart. Zeiten für Rufbereitschaft und Reisezeiten der KBS Group GmbH- Mitarbeiter werden mit dem vereinbarten Stundenverrechnungssatz berechnet. Bei Verträgen, die während einer Woche beginnen und/oder enden, findet, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart, eine arbeitstägliche Überstundenberechnung statt. Sofern nichts anderes vereinbart, ist ab der 9. Stunde eine Überstundenvergütung in Höhe von 20 Prozent zum Stundenverrechnungssatz zu zahlen. Arbeitsmittel wie Werkzeug, die zur Ausübung der Tätigkeit erforderlich sind, werden vom Entleihbetrieb zur Verfügung gestellt.
10. Die KBS Group GmbH – Mitarbeiter haben sich arbeitsvertraglich zu absoluter Verschwiegenheit bezüglich aller Geschäftsangelegenheiten im Entleihbetrieb verpflichtet.
11. Zur Aufrechnung mit Gegenansprüchen oder zur Zurückbehaltung bzw. Minderung von Forderungen ist der Entleihbetrieb nur berechtigt, wenn Ansprüche schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden sind.
12. Der Entleihbetrieb kann mit dem KBS Group GmbH -Mitarbeiter einen eigenständigen Arbeitsvertrag unter Berücksichtigung der Kündigungsfristen abschließen.
12.1. Bei Übernahme in ein Anstellungsverhältnis eine(r)/s Mitarbeiter(in)/s aus der Überlassung steht der KBS Group GmbH ein Vermittlungshonorar zu. Die Höhe staffelt sich wie folgt: Übernahme innerhalb der ersten 3 Monate 16,5% des Jahresbruttoeinkommens; nach 3 Monaten 13,5% des Jahresbruttoeinkommens; nach 6 Monaten 10,5% des Jahresbruttoeinkommens; nach 9 Monaten 7,5% des Jahresbruttoeinkommens. Nach 12 Monaten wird keine Vermittlungsgebühr mehr erhoben. Das Jahresbruttogehalt versteht sich als Arbeitsentgelt brutto ohne Nebenzuwendungen zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Das Honorar wird bei Begründung des Arbeitsverhältnisses, d.h. Unterzeichnung des Arbeitsvertrages, spätestens mit Arbeitsaufnahme, binnen 8 Tagen fällig.
12.2. Das Vermittlungshonorar steht der KBS Group GmbH auch dann zu, wenn es innerhalb von 6 Monaten nach der letzten Überlassung zu einem Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem Mitarbeiter kommt.
Der Entleihbetrieb ist verpflichtet, der KBS Group GmbH den Teil des mit dem Mitarbeiter geschlossenen Arbeitsvertrages in Kopie zu übersenden, in dem die Gehaltsbestandteile aufgelistet und durch die entsprechenden Unterschriften bestätigt sind. Ausnahmen hiervon sind schriftlich fest zu halten.
13. Es gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit denen sich unser Kunde bei Auftragserteilung einverstanden erklärt, und zwar ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf Sie Bezug genommen wird, sie aber dem Besteller bei einem von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind. Wird der Auftrag abweichend von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen erteilt, so gelten auch dann nur unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen, selbst wenn wir nicht widersprechen. Abweichungen gelten also nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.
14. Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Vertragsbeziehungen abzutreten.
15. Auf sämtliche zwischen uns geschlossenen Verträge findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und kollisionsrechtlicher Bestimmungen des deutschen Rechts Anwendung.
16. Gerichtsstand ist nach unserem Wahl der Sitz unserer Firma oder Pforzheim.
17. Befindet sich der Kunde uns gegenüber mit Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig.
18. Wir sind berechtig, unsere Rechts aus dem Eigentumsvorbehalt- insbesondere die Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware- ohne einen vorherigen Rücktritt vom jeweiligen Kaufvertrag geltend zu machen.
19. Sämtliche Zahlungen sind mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an die Aktivbank AG, Stuttgarter Str. 22, 75179 Pforzheim, zu leisten, an die wir unsere gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus unserer Geschäftsbeziehung abgetreten haben. Auch unser Vorbehaltseigentum haben wir auf die Aktivbank AG übertragen.
20. Eine Aufrechnung durch den Kunden mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, es beruht auf demselben Vertragsverhältnis oder die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
21. KBS Group GmbH – Mitarbeiter, die dem Entleihbetrieb auf Zeit zur Verfügung gestellt werden, sind nicht befugt, für die KBS Group GmbH rechtsverbindliche Handlungen vorzunehmen oder Erklärungen entgegenzunehmen oder abzugeben. Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bzw. Teile der übrigen Bestimmungen. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Vertragszweck am nächsten kommt. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Stand: 01.Januar 2017